Da uns das Prinzip der Dehnbarkeit in dem Entwurfe zum Ausnahmegesetz
zwar zu einer gewissen Höhe gebracht, indeß noch nicht bis zum
Punkte der Vollendung gediehen zu sein scheint, so erlauben wir uns, einige
Verbesserungsvorschläge zu machen, welche dem Geiste der Sache in
erweitertem Maße Rechnung tragen. In der Form schließen wir
uns an den § 5 an, welcher anhebt: "Versammlungen, von denen anzunehmen
ist", etc. Das verbesserte Gesetz müßte demnach lauten:
Versammlungen, von denen anzunehmen ist, daß sie von Leuten besucht
werden können, von denen anzunehmen ist, daß sie auch andere
Versammlungen besuchen würden, von denen anzunehmen wäre, daß
sie Bestrebungen huldigten, von denen anzunehmen sein könnte, daß
sie in Volkskreise zu dringen vermögen, von denen anzunehmen ist,
daß sie jenen Bestrebungen zugänglich sein werden, sind zu verbieten.
Zeitungen, von denen anzunehmen ist, daß sie Artikel bringen könnten,
von denen anzunehmen wäre, daß sie gewisse Dinge in einer Weise
behandeln würden, von der anzunehmen ist, daß sie Ansichten
verbreiten könnte, von denen anzunehmen ist, daß sie identisch
sind mit denen, welche ähnliche Zeitungen zu vertreten pflegen, sind
zu unterdrücken.
Leute, Personen, Menschen oder Individuen, von denen anzunehmen ist,
daß sie sich mit Ideen tragen, von denen anzunehmen, daß sie
Früchte zeitigen könnten, von denen anzunehmen sein würde,
daß sie sich in Resultate umsetzen, von denen anzunehmen ist, daß
sie nicht entstanden sein würden, wenn jene Leute, Personen, Menschen
oder Individuen sich nicht mit jenen Ideen getragen hätten, sind mit
Gefängniß nicht unter und über 15 Jahren zu bestrafen.