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Zum Socialistengesetz
Kurz vor Schluß unserer Redaction veröffentlichen die Journale
den "Gesetzentwurf gegen die socialdemokratischen Ausschreitungen", wie
derselbe vom Bundesrathe dem neugewählten Reichstage vorgelegt werden
wird.
Es bleibt uns leider nicht die nöthige Zeit übrig, einen erschöpfenden
Commentar zu diesem Gesetz zu liefern, wie wir solchen bereits heute zu
liefern verpflichtet sein möchten. Wir müssen uns darauf beschränken,
den ersten Paragraphen nach dieser Richtung hin zu erledigen. Derselbe
handelt von Vereinen, welche zu verbieten sein werden.
Zu den Vereinen, welche, wie der bezeichnete Paragraph näher ausführt,
auf Untergrabung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten
Bestrebungen dienen, gehören in erste Linie:
a. Die Kegelclubs. Sie sind zu verbieten, weil deren
Mitglieder oft stundenlang ein Interesse an dem Sturz der Umgebung des
Königs an den Tag legen. Daß selbst dieser nicht geschont wird,
ist erwiesen.
b. Die Gesangvereine. Sie sind zu verbieten, weil sich fast in
jedem von ihnen vorgetragenen Liede Verstöße gegen § 1
des Socialistengesetzes nachweisen lassen, während conservative Lieder,
wie: "Ein junges Lämmchen, weiß wie Schnee", oder "Gott grüß'
Euch, Alter, schmeckt das Pfeifchen?" fast gänzlich aus den Liederheften
verschwunden sind.
c. Die Whistclubs. Sie sind zu verbieten, ganz abgesehen davon,
daß in denselben stets zu viel gesprochen wird, weil nur zu häufig
der rothen Farbe ein Werth beigelegt wird, den dieselbe fortan nicht mehr
haben darf.
Man wird uns die Aufzählung aller derjenigen Vereinigungen, welche
mehr oder weniger in die Kategorie der sub a bis c namhaft gemachten gehören,
also z. B. der Lese-, Pfeifen-, Schach- und Tanzclubs, sowie der Künstler-,
Beerdigungs- und ählicher Vereine erlassen. In allen finden sich Anhaltspunkte,
sie nach dem Wortlaut unseres § 1 zu verbieten. Davon ausgeschlossen
sind, falls solche bereits existiren, oder falls deren Gründung beschlossen
werden sollte: der Club ehemaliger Pockenkranke, der Verein zur prompten
Entrichtung von Steuern, das Briefmarkensammler-Kränzchen, der Verein
der Denuncianten, der Verein gegen das Schleppentragen der Damen, der Club
invalider Skating-Rinker, der Nachtwächtertag und der Club der Freunde
anilinfreier Schlackwürste. In diesen dürften die Behörden
keine auf Untergrabung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung
gerichteten Bestrebungen erblicken, wenn es auch gerathen erscheinen dürfte,
in den Sitzungen derselben einen Criminalschutzmann aufzustellen.
(aus: Nr. 33, 13. August 1878)
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