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An die Ruhmeshalle
sind gelangt:
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Die Ohrfeige, welche ein Soldat eines Pommerschen Infanterie-Regiments
im vorigen Jahre während des Compagnie-Exercirens von seinem Unterofficier
erhalten hat.
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Das Trommelfell, welches durch diese Ohrfeige verletzt wurde, in
Folge welcher Verletzung der Soldat auf dem einen Ohr taub wurde.
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Das Urtheil, durch welches der schuldige Unterofficier mit 14 Tagen
Mittelarrest bestraft worden ist.
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Der Bescheid, welcher dem taubgewordenen Soldaten Seitens des Generalkommandos
eröffnete, daß das ihm zugefügte Leiden nicht als ein im
Dienste erhaltene Beschädigung anzusehen sei und daß der Soldat
seine Entschädigungsansprüche lediglich dem Unterofficier gegenüber
zu erheben habe.
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Eine Karte des Instanzenweges, welchen der Soldat zurücklegen
mußte, bis endlich vor Kurzem die kriegsministerielle Verfügung
erlassen wurde, daß dem Reklamanten die ihm zustehende volle Invalidenpension
auszuzahlen sei.
(aus: Nr. 34, 22. August 1879)
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