Wir wollen uns nicht an diesen Debatten betheiligen, glauben aber, ein
Gesetz vorschlagen zu können, dessen Annahme allem Streit, vor Allem
aber allen den Theatern so sehr unwillkommenen polizeilichen Schritten
ein Ende machen würde.
§ 1. Nur den Beamten der Polizei ist, vom Tage der Publication
dieses Gesetzes an, das Verfassen dramatischer Werke gestattet.
§ 2 a. Der Polizeipräsident des Ortes dichtet die historischen
Trauerspiele und bürgerlichen Dramen.
b. Das Dichten der Intriguenlustspiele wird von den Criminalbeamten
besorgt.
c. Das Volksstück und das Charaktergemälde werden von Schutzmännern,
vom Wachtmeister abwärts, verfaßt.
d. Die Lokalpossen werden von der Marktpolizei und dem Corps der Nachtwächter
geschrieben.
§ 3. Bringt ein nicht polizeilicher Dichter ein Stück auf
die Bühne, so wird derselbe von dem der Probe anwohnenden Theaterpolizeichef
stürmisch herausgerufen und augenblicklich verhaftet.
§ 4. Die bisherigen bürgerlichen Bühnendichter können
sich, um der in § 3 angedrohten Eventualität zu entgehen, zum
Polizeidienst anmelden und werden, falls Vacanzen vorhanden sind, gleichzeitig
mit den civilversorgungsberechtigten Unteroffizieren der Armee thunlichst
berücksichtigt.