Zur Erhöhung der Erträgnisse, welche der Staat aus
dem Tabakconsum zieht, wird Folgendes bestimmt:
Jeder Deutsche ist rauchpflichtig und kann sich in Ausübung dieser
Pflicht nicht vertreten lassen. Ausgenommen hiervon sind nur:
a) diejenigen, welche den ganzen Tag Tabak kauen oder schnupfen,
b) diejenigen, welche ihre Küchen- und Stubenöfen mit Monopolcigarren
heizen.
Die Verpflichtung zum Rauchdienst bei der Pfeife, beziehungsweise bei der
Cigarre beginnt mit dem elften Lebensjahr und dauert lebenslänglich.
Während der ersten dreißig Jahre sind die Rauchmannschaften
zum ununterbrochenen Paffen verpflichtet; die Benutzung von Nicht-Rauchcoupées
und das Betreten solcher Orte, an denen das Rauchen verboten ist, wird
ihnen strengstens untersagt.
Eine besonders strenge Controle wird über diejenigen ausgeübt
werden, welche sich in einer vom Staate abhängigen Stellung befinden.
Namentlich werden diejenigen Beamten, welche in den Bureaustunden oder
in Gegenwart eines höhern Vorgesetzten die Cigarre ausgehen lassen,
zu exemplarischer Bestrafung herangezogen werden.
Den Schulvorständen wird anbefohlen, ein wachsames Auge auf den
Raucheifer der Schüler zu haben, den Rauchsäumigen Nachhülfeunterricht
im Vomblattrauchen zu ertheilen und fleißige Dampfer zu protegiren.
Sextaner, welche den Dampf durch die Nase ziehen können, sollen mit
Ueberspringung der Quinta direct nach Quarta versetzt werden. Abiturienten,
die sich über eine genügende Fertigkeit im mündlichen Ringeblasen
auszuweisen vermögen, sind vom schriftlichen Examen zu dispensiren.
Es wird eine besondere Rauchmedaille gestiftet werden für Solche,
welche sich im Rauchdienst eine unheilbare Nikotinvergiftung zugezogen
haben.