Jeder Germane hat die Pflicht, sich seiner Betten, Sophas,
Rohr-, Polster- und Schaukelstühle zu entledigen und an deren Stelle
Bärenfälle und Stierhäute mit dran befindlichen Hörnern
zu setzen.
Das Trinken nicht alkoholischer Getränke ist ihnen untersagt. Die
Anwendung von Gläsern, Seideln, Kelchen oder Schalen ist verpönt,
vielmehr die ausschließliche Benutzung halbmannshoher Steinkrüge
obligatorisch.
Wer vor erlangter Bewußtlosigkeit zu zechen aufhört, wird
für einen Semiten gehalten und verfällt der Hetze.
Jeder Germane hat sich täglich mindestens einmal einen Jähzorn
anzuschaffen und in der Wuth einen Nicht-Teutonen zu erschlagen. Wer das
unterläßt, wird selbst als Nicht-Teutone betrachtet und demgemäß
behandelt.
Der Germane soll bedenken, daß er nicht nur zum Trinken auf der
Welt ist, sondern daß auch das Glücksspiel seine Recht fordert.
Nichtbesitz von Geld oder Gegenständen entschuldigt das Unterlassen
oder Unterbrechen des Spiels keineswegs. Erst nachdem der Spieler seine
Frau, seine Kinder und sich selbst verspielt hat, ist er befugt, eine Pause
eintreten zu lassen. Wer sich gegen diesen Artikel vergeht, wird gelyncht.